Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Verstoß gegen Beurkundungspflicht; Verkauf durch Rat des Stadtkreises
Leitsätze
Wenn ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht des § 313 Satz 1 BGB (a. F.) zivilrechtlich gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt wurde, verstößt der Erwerb nicht mehr gegen Rechtsvorschriften der DDR. Verkauft an Stelle des Verwalters der Rat des Stadtkreises ein staatlich verwaltetes Grundstück, begründet dies allein nicht die Unredlichkeit des Erwerbs.
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