Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Streitwert
Leitsatz
Bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt sich der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 GKG grundsätzlich nach dem aktuellen Verkehrswert des zurückverlangten Vermögensgegenstandes.
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