Urteil Rückübertragung des Erbbaurechts nach Insolvenzanfechtung
Schlagworte
Rückübertragung des Erbbaurechts nach Insolvenzanfechtung
Leitsätze
1. Das auf Rückübertragung gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lautende Urteil fingiert nach Rechtskraft gemäß § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden (§ 925 BGB, § 20 GBO).
2. Im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO besteht kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG.
3. Für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse infolge eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs ist im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.
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