Urteil Rückübertragung, Berechtigung des Anmelders
Schlagworte
Rückübertragung, Berechtigung des Anmelders
Leitsatz
Die Rückübertragung eines Grundstücks auf einen berechtigten Anmelder gemäß § 21 b Abs. 1 InVorG führt in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu einem Anspruch auf Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen des Grundstücks.
Der Anspruch entsteht mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung des Anmelders in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz.
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