Urteil Rückübertragung
Schlagworte
Rückübertragung; Kommunalgrundstücke; Sportstätte; Stadion; Kapitalgesellschaft
Leitsätze
Grundstücke im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die dem Zentralstaat von Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind und die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 TreuhG kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dienen, sind den Gemeinden auch dann zurückzuübertragen, wenn sie aufgrund der §§ 11 Abs. 2, 23 TreuhG am 1. Juli 1990 in das Eigentum einer aus einem volkseigenen Betrieb entstandenen Kapitalgesellschaft übergegangen sind. Das gilt auch, wenn inzwischen über das Vermögen der Kapitalgesellschaft das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.
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