Urteil Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde
Schlagworte
Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde; Frist für Rücknahme des Zuordnungsbescheides
Leitsätze
1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung beschränkt das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, zu denen auch das Maß der Fehlsamkeit der Zuordnungsentscheidung und damit die Erkennbarkeit des Mangels zählt.
2. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG beginnt mit dem Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?