Urteil Rücknahme
Schlagworte
Rücknahme; Rechtsmittel; Kosten; außergerichtlich; Wohnungseigentumsverfahren; Kostenentscheidung
Leitsatz
Außergerichtliche Kosten sind im Wohnungseigentumsverfahren nur ausnahmsweise zu erstatten. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht bereits immer dann vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt. Auch in einem solchen Fall müssen alle Umstände des konkreten Einzelfalls bei der Kostenentscheidung angemessen berücksichtigt werden.
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