Urteil Rücknahme
Schlagworte
Rücknahme; Mieträume; Annahmeverzug; Rückgabepflicht; Besitzaufgabe; schuldbefreiende Wirkung; Mietvertragsende
Leitsatz
Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät, wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 16. 1. 1997, 10 U 6/96, WM 1997, 218).
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