Urteil Rückkanalfähiges Breitbandkabel als Verbesserung der Mietsache
Schlagworte
Rückkanalfähiges Breitbandkabel als Verbesserung der Mietsache; Modernisierung; Kabelfernsehen
Leitsatz
1. Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt. 2. Der Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses stellt eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, selbst wenn über das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) auch eine ganze Reihe von - auch ausländischen - Fernsehprogrammen empfangen werden kann. Der Maßstab, ob der Wohnwert verbessert wird, unterliegt nicht der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern richtet sich nach der Verkehrsanschauung und ist objektiv zu bestimmen. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
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