Urteil Rückgabepflicht
Schlagworte
Rückgabepflicht; Vormietereinbauten
Leitsatz
Übernimmt der Mieter von Gewerberaum von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten, hat er im Rahmen seiner Rückgabepflicht nach § 556 BGB diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen.
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