Urteil Rückgabepflicht
Schlagworte
Rückgabepflicht; Brandschutt
Leitsätze
Der Mieter einer Lagerhalle ist gemäß § 556 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Räumung des Grundstücks in bezug auf die von ihm eingebrachten Sachen auch dann verpflichtet, wenn diese infolge eines von dem Mieter nicht verschuldeten, die Lagerhalle vernichtenden Brandes nur noch in Form von Brandschutt vorhanden sind.
Die Räumungspflicht ist jedoch gehemmt, solange der Vermieter den Brandschutz des Lagergutes nicht von dem von Dach und Fach herrührenden Brandschutz getrennt hat.
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