Urteil Rückgabe der Mietsache/Mitwirkungspflicht des Vermieters


Schlagworte

Rückgabe der Mietsache/Mitwirkungspflicht des Vermieters; Mitwirkungspflicht des Vermieters/bei Rückgabe der Mietsache; Hauswart/Rückgabe der Wohnungsschlüssel; Wohnungsschlüssel/Übergabe an Hauswart; Schönheitsreparaturen/nach Schlüsselrückgabe an Hauswart; Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen/bei Schlüsselrückgabe an Hauswart

Leitsatz

1. Der Vermieter ist aufgrund einer mietvertraglichen Nebenpflicht zur Mitwirkung an Bemühungen des Mieters zur rechtzeitigen Abwicklung eines Mietvertrages - hier insbesondere der Schönheitsreparaturen - verpflichtet. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht auf ausdrückliche Anforderung seitens des Mieters nicht nach, so kann er nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche gem. § 326 BGB nicht mehr zur Entstehung bringen.

2. Der Mieter ist regelmäßig berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnungsschlüssel bei dem vom Vermieter eingesetzten und im Hause auch so bezeichneten Hauswart abzugeben.

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