Urteil Rückforderungsfrist für Lastenausgleich bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Schlagworte
Rückforderungsfrist für Lastenausgleich bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Leitsätze
1. Durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erlangt der Betroffene einen vollen Schadensausgleich; fingiert wird nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG - wie auch bei der Rückgabe von Vermögenswerten oder anderen Fällen der Wiederherstellung der Verfügungsrechte im Beitrittsgebiet -, dass es sich um einen vollen Schadensausgleich handelt.
2. An die für den Fristbeginn nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erforderliche Kenntnis der Behörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten sind auch in den Fällen eines gesetzlich bewirkten Schadensausgleichs geringere Anforderungen zu stellen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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