Urteil Rückforderungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften


Schlagworte

Rückforderungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften; Haftung der kreditgebenden Bank für arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über Fondsbeteiligung; Prospekthaftung

Leitsatz

Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, 250 f., Tz. 29 f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraus. Für die Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar. Gleiches muss für den nach der genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten.

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