Urteil Rückforderungsanspruch
Schlagworte
Rückforderungsanspruch; Mieterhöhungserklärung; Unterschrift; Mietpreisgleitklausel; Kostenmiete; Betriebskostenvereinbarung; Aufzugskosten
Leitsätze
1. Kein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB bei Zahlung auf eine unwirksame Mieterhöhungserklärung und Vorliegen einer Mietpreisgleitklausel, wenn der Mieter nicht den Nachweis erbringt, daß die geleisteten Beträge die Kostenmiete übersteigen; dies gilt auch dann, wenn die Mieterhöhungserklärung wegen fehlender Unterschrift unwirksam war.
2. Auch der Mieter einer Erdgeschoßwohnung ist bei entsprechender Vereinbarung verpflichtet, sich an den Kosten für den Aufzug zu beteiligen.
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