Urteil Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs


Schlagworte

Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; Kenntnis der Ausgleichshöhe vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG

Leitsätze

Die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beginnt zu laufen, nachdem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat; es ist nicht erforderlich, dass diese Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruht.

Die Frist beträgt zehn statt vier Jahre, wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert.

Über diese zehn Jahre hinaus ist eine Verlängerung der Ausschlussfrist auch durch eine Unterbrechung gem. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht möglich.

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2024 (8 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
40,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2024 zum Preis von
40,- € inkl. 7% MwSt. (= 2,62 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.