Urteil Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs
Schlagworte
Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleichs; Kenntnis der Ausgleichshöhe vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG
Leitsätze
Die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beginnt zu laufen, nachdem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat; es ist nicht erforderlich, dass diese Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten beruht.
Die Frist beträgt zehn statt vier Jahre, wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert.
Über diese zehn Jahre hinaus ist eine Verlängerung der Ausschlussfrist auch durch eine Unterbrechung gem. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht möglich.
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