Urteil Rückforderung der Hauptentschädigung
Schlagworte
Rückforderung der Hauptentschädigung; Verjährungsbeginn
Leitsatz
Der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestimmt sich ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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