Urteil Rückfallrecht
Schlagworte
Rückfallrecht; Verwaltungsvermögen
Leitsätze
Ob die Voraussetzungen für den Ausschluß des Rückfallrechts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Reichsvermögen Gesetzes (RVG) in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 GG gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung durch den Bund.
Der Bund benötigte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Vermögensgegenstand für eigene Verwaltungsaufgaben (Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann, wenn er ihn nach dem Ende der Besatzungszeit einer verbündeten Streitmacht völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechend zur militärischen Nutzung zur Verfügung stellte.
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