Urteil Rückenteignung
Schlagworte
Rückenteignung; Zivilrechtsweg; Baulandenteignung; Enteignungszweck
Leitsatz
Für die Rückenteignung einer DDR Maßnahme ist der Zivilrechtsweg gegeben und findet das Baugesetzbuch und nicht das Vermögensgesetz Anwendung, wenn der Enteignungszweck erst nach der Vereinigung Deutschlands entfallen ist.
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