Urteil Rückbaupflicht des Mieters


Schlagworte

Rückbaupflicht des Mieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Erfüllungsverweigerung; Nachvermietung

Leitsätze

1. Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, von ihm vorgenommene Veränderungen der Mietsache auf Verlangen des Vermieters wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dazu bedarf es grundsätzlich nicht der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen entfällt dann, wenn der Vermieter die Wohnung bereits vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist an einen Nachmieter vermietet und die sem den Gebrauch der Mietsache überläßt, ohne den Mieter darauf hinzuweisen, daß dieser dennoch die Schönheitsreparaturen auszuführen hat und der Nachmieter damit einverstanden ist, ihm insoweit - zumindest zeitweise - den Gebrauch der Mietsache zu überlassen.

Unerheblich ist in diesem Fall eine nach der Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter erfolgende endgültige Erfüllungsverweigerung des in Anspruch genommen (Vor )Mieters.

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