Urteil Rückbau von Mietereinbauten bei DDR-Altmietvertrag


Schlagworte

Rückbau von Mietereinbauten bei DDR-Altmietvertrag

Leitsätze

1. Bei vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeschlossenen Wohnungsmietverträgen gilt die grundsätzliche Beseitigungspflicht von Mietereinbauten bei Vertragsende gem. § 112 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt; im "gesellschaftlichen Interesse" i. S. v. § 112 ZGB liegen u. a. folgende Maßnahmen: Verfliesung des Ba­des, Einfliesung einer Badewanne, Erhöhung des Fliesenspiegels, Kabelanschluß, PVC-Fußbodenbelag im Bad, abgehängte Dec­ken, Hängeböden und Einbauschränke zur Schaffung von Stauraum.

2. Ist unklar, ob die Einbauten vor dem 3. Oktober 1990 eingebracht worden sind, trägt der Vermieter, der den Rückbauanspruch geltend macht, die Darlegungslast.

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