Urteil Rückbau einer überlangen Grenzgarage


Schlagworte

Rückbau einer überlangen Grenzgarage; Bauordnungsrecht; Abstandflächen; Längenüberschreitung; Anbaugestattung; Abweichen von der Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung

Leitsätze

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln, wonach in der offenen Bauweise für den Fall, daß auf dem Nachbarstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden kann, daß angebaut wird, gilt nur für solche Gebäude, die das Erfordernis einer Abstandfläche auslösen, und nicht für Grenzgaragen, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 12 Nr. 1 BauO Bln als Grenzbauten zulässig sind.

2. Die Befugnis zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein, das in der Regel ein Einschreiten fordert und rechtfertigt; aus längerer Untätigkeit der Behörde kann nicht ohne weiteres ein Ermessensfehler hergeleitet werden.

3. Wird bewußt abweichend von der erteilten Baugenehmigung ein Bauvorhaben errichtet, dann kann sich aus der Höhe der Rückbaukosten in der Regel nicht eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Erlaß der Beseitigungsanordnung ergeben, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

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