Urteil Rückwirkungen bei Erteilung von Prozessvollmacht
Schlagworte
Rückwirkungen bei Erteilung von Prozessvollmacht
Leitsatz
Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in Tatsacheninstanzen kann der Mangel der Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfender Urteil vorliegt. Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (Fortführung von BGHZ 91, 111; BGHZ 128, 280; BGHZ 166, 117).
(Leitsatz der Redaktion)
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