Urteil Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die Selbstbewirtschaftungsverpflichtung


Schlagworte

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die Selbstbewirtschaftungsverpflichtung

Leitsätze

1. Ist ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Aufgabe der Selbstbewirtschaftung vereinbart worden, entfällt eine Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung des Grundstücks nicht dadurch, dass mit dem FlErwÄndG vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1688) die Bindung des Käufers an das für den Verkauf maßgebliche Betriebskonzept in § 12 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb FlErwV gestrichen worden ist.

2. Zur Frage des Untergangs der Verpflichtung des Erwerbers zur Selbstbewirtschaftung der erworbenen Flächen in Anwendung der Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 2a FlErwV.

3. § 12 Abs. 2a FlErwV i. d. F. des Gesetzes vom 3. Juli 2009 ist dahin auszulegen, dass der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenen Ortsansässigkeit ausschließlich auf die Verpflichtung zur Ortsansässigkeit angerechnet wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.

Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?

Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.

nur 5,- € / Monat

Sie kaufen

DoReMi-Zugang bis zum 31.12.2026 (10 Monate)
  • Den aktuellen (Rest-)Monat schenken wir Ihnen.
  • Anschließende automatische Verlängerung um 12 Monate.
  • Kündigung (mit Rückerstattung) 1 Monat zum Quartalsende.
50,- €
(inkl. MwSt.)

Haben Sie bereits ein Konto? Jetzt anmelden

Rechnungs- & Login-Daten
Zahlungsdaten SEPA-Lastschrift

Zusammenfassung

Sie kaufen unbegrenzten Zugang zur DoReMi mit einer Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2026 zum Preis von
50,- € inkl. 7% MwSt. (= 3,27 €).

Im Anschluss an die Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um 12 Monate zum Preis von 60,- € (inkl. MwSt.).

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende möglich.