Urteil Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Fertigstellungszeitpunkt, vertraglich vereinbarte Fristen


Schlagworte

Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, Fertigstellungszeitpunkt, vertraglich vereinbarte Fristen

Leitsätze

Zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag mit der Gegenleistungsverpflichtung einer Übereignung bestimmter Wohnungseigentumseinheiten/Stellplätze bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung der Rücktritt, wenn nicht mehr mit einer nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Fristen/Fertigstellungszeitpunkte rechtzeitigen Herstellung des Gebäudes zu rechnen ist.

Vertraglich vereinbarte Fristen/Fertigstellungszeitpunkte für ein Immobilienprojekt werden nicht dadurch aufgehoben, dass der Vertragspartner über den Fortgang der Entwicklung nach Abschluss des Kaufvertrages in Kenntnis war und (zu Beginn) fehlenden zeitlichen Druck signalisiert hat.

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