Urteil Rückforderung nach Lastenausgleich, gekürzte Bemessungsgrundlage, Prozesskostenhilfe
Schlagworte
Rückforderung nach Lastenausgleich, gekürzte Bemessungsgrundlage, Prozesskostenhilfe
Leitsatz
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EntschG regelt die Dauer der Verzinsung abschließend; die Verzinsung ist auch dann nicht zu verlängern, wenn das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.
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