Urteil Rückforderung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Revision


Schlagworte

Rückforderung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Revision

Leitsatz

Der Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht einen im Schriftsatz gestellten Antrag auf Beiziehung von Verwaltungsakten nicht entschieden habe, legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht, insbesondere erläutert nicht, welche dem Rückforderungsanspruch entgegenstehenden Gesichtspunkte sich aus der Beiziehung der Verwaltungsakten ergeben hätten. Die Rüge des Klägers, die in einem anderen Verfahren dem dort ergangenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung habe gegen Bundesrecht verstoßen, vermag schon deshalb nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, weil sie sich auf ein anderes als das vorliegende Verfahren bezieht und das vom Kläger in Bezug genommene Urteil nicht Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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