Urteil Rückforderung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Revision
Schlagworte
Rückforderung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Revision
Leitsatz
Der Vortrag in der Nichtzulassungsbeschwerde, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht einen im Schriftsatz gestellten Antrag auf Beiziehung von Verwaltungsakten nicht entschieden habe, legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dar. Dem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht, insbesondere erläutert nicht, welche dem Rückforderungsanspruch entgegenstehenden Gesichtspunkte sich aus der Beiziehung der Verwaltungsakten ergeben hätten.
(Leitsatz der Redaktion)
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