Urteil Rohrverstopfung durch Haare
Schlagworte
Rohrverstopfung durch Haare; Badewanne - vertragsmäßiger Gebrauch; Rohrreinigung - Kosten; Bodenablauf; Abflußleitung; Instandhaltungspflicht; Wartung - Zumutbarkeit; Überschwemmung - Verursachung; Badezimmer - Rohrverstopfung, Haare; Haare, Rohrverstopfung; Waschmittelreste; Blumenerde
Leitsatz
1. Vom Mieter kann verlangt werden, daß er in normalen Abständen durch den Gebrauch eines Rohrreinigungsmittels die Abflüsse wartet; weitergehende Arbeiten, die gewisse technische Fähigkeiten voraussetzen, sind dem Mieter nicht zuzumuten.
2. Daß sich im Bodenablauf einer Badewanne Seife, Haare und auch Blumenerde befinden, liegt in der Natur der Sache.
3. Zu den Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters in bezug auf die Rohrreinigung.
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