Urteil Rohrverstopfung, Beweislast
Schlagworte
Rohrverstopfung, Beweislast; Abflußleitung; Verstopfung; Haare; Leitungsrohr; Hund baden; Verursachung; Beweislast, Rohrverstopfung
Leitsatz
Bei einer Verstopfung in der Abflußleitung ist der Vermieter beweispflichtig dafür, daß die Verstopfung vom Mieter schuldhaft verursacht wurde.
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