Urteil Richter der Ausgangsentscheidung bei Wiederaufnahme ausgeschlossen


Schlagworte

Richter der Ausgangsentscheidung bei Wiederaufnahme ausgeschlossen

Leitsätze

1. Die an der mit dem Wiederaufnahmeantrag angegriffenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesenen Richter sind im Wiederaufnahmeverfahren von Gesetzes wegen nach § 15 StrRehaG, § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2. Gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnende Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen ist.



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