Urteil Restitutionsvorbehalt
Schlagworte
Restitutionsvorbehalt; Umwandlung volkseigener Güter in Kapitalgesellschaften im Aufbau
Leitsatz
Der allgemeine Restitutionsvorbehalt in Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 S. 7 EinigVtr steht der gesetzlichen Umwandlung volkseigener Güter der ehemaligen DDR, die bis zum 3. Oktober 1990 nicht in das Ei gentum der Länder oder Kommunen übertragen worden sind, in Kapitalgesellschaften im Aufbau grundsätzlich nicht entgegen (Ergänzung zu BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 1994 - VIII ZR 62/93).
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