Urteil Restitutionsbescheid


Schlagworte

Restitutionsbescheid; Eintritt des Berechtigten in Mietvertrag; Kündigungsfrist für ZGB-Mietverträge; Mieterhöhungserklärung

Leitsätze

1. Die Wirkungen des bestandskräftigen Restitutionsbescheides treten bereits ab Erlaß des Bescheides ein.

2. Die Aktivlegitimation des nach Restitution in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis eintretenden Berechtigten besteht nach bestandskräftigem Bescheid unabhängig von seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch im Wege der Berichtigung.

3. Die in den vor dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Mietverträgen vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Wochen hat keinen Bestand. Vielmehr gilt ab dem 3. Oktober 1990 § 565 BGB.

4. Die Mieterhöhungserklärung gem. der Grundmietenverordnung muß allen Mietern gegenüber abgegeben werden.

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