Urteil Restitutionsbescheid
Schlagworte
Restitutionsbescheid; Rückübertragungsbescheid; Forderungsberechtigung; Forderungserwerb; Forderungsübergang; Nutzungsherausgabe; Mietzahlungsanspruch; Vertragsübernahme
Leitsätze
1. Die Wirkungen des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides treten bereits mit dessen Erlaß ein.
2. War der Mietvertrag bereits bei Erlaß des Restitutionsbescheides beendet, so erwirbt der Alteigentümer keinerlei Forderungen aus diesem. Auf einen rückwirkenden Forderungserwerb kann auch nicht aus § 17 Satz 1 VermG geschlossen werden.
3. Auch aus § 7 Abs. 7 VermG kann ein Anspruch auf noch nicht erfüllte Mietzinsforderungen für die Zeit vor Erlaß des Restitutionsbescheides nicht hergeleitet werden.
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