Urteil Restitutionsausschlussgrund


Schlagworte

Restitutionsausschlussgrund, Logenhaus, Kindergarten, Jugendfreizeithaus, Stichtag, Nutzungsänderung, Rückübertragungsausschluss

Leitsatz

Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, 
wenn ein ehemaliges Logenhaus, das zu DDR-Zeiten zum Kindergarten
umgebaut wurde, nach dem Stichtag 29. September 1990 als Jugendfreizeithaus
genutzt wurde und diese Nutzung auch im Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung
 anhält (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01 -, ZOV 2003, 53).

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