Urteil Restitutionsausschluss wegen besatzungshoheitlicher Enteignung
Schlagworte
Restitutionsausschluss wegen besatzungshoheitlicher Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; faktische Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs; Bindungswirkung der Revisionsentscheidung
Leitsätze
1. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, ist an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts in Parallelsachen mit einem anderen Streitgegenstand auch dann nicht gebunden, wenn der neue Rechtsstreit dieselben Fragen betrifft und von denselben Beteiligten geführt wird.
2. Eine faktische Enteignung liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam.
3. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung von Maßnahmen deutscher Stellen genügt, dass sie auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst deren generellem oder im Einzelfall geäußertem Willen entsprachen. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief.
(Leitsätze der Redaktion)
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