Urteil Restitutionsausschluss bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Schlagworte
Restitutionsausschluss bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Leitsätze
1. Die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 waren bereits dann der besatzungshoheitlichen Grundlage zugerechnet, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Enteignungen werden nur dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet und sind damit von dieser Norm nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen.
2. Im Rahmen des faktischen Enteignungseingriffs ist es entscheidend, ob und wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals zum Ausdruck gekommen ist und sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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