Urteil Restitutionsausschluss
Schlagworte
Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Gemeindeaufgabe; Lebensmittelladen; öffentliches Nutzungsinteresse; Nutzungsänderung
Leitsätze
1. Das Zurverfügungstellen preisgünstigen Gewerberaumes zur Aufrechterhaltung der ortsnahen Lebensmittelversorgung der dörflichen Bevölkerung ist nicht Aufgabe der Gemeinden und stellt deshalb kein restitutionsausschließendes öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe a Vermögensgesetz dar.
2. Die in Artikel 15 Landesverfassung Thüringen verankerte Staatszielbestimmung einer sozialverträglichen Wohnraumversorgung umfaßt nicht die Versorgung mit preisgünstigem Gewerberaum.
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