Urteil Restitutionsausschluss


Schlagworte

Restitutionsausschluss; Erwerb mit Mitteln des Unternehmens; Bruchteilsrestitution; Wiedergutmachung; Rückerstattung

Leitsätze

1. Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von einem Unternehmen "später angeschafft" worden sind, sind solche Gegenstände, die "mit Mitteln des Unternehmens" erworben wurden, wobei die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG in vollem Umfang zum Tragen kommt. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, der sich mit der Einzelrestitution von Bruchteilen an Vermögensgegenständen befasst, die früher dem Unternehmen gehörten, stellt das Gesetz anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. § 2 URüV in § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG darauf ab, ob die Vermögensgegenstände mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden.

2. Für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG bleibt allein die eingetretene Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft ausschlaggebend.

3. Die Berechtigten i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG dürfen durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das Vermögensgesetz weder schlechter noch besser als bei der Anwendung der alliierten Rückerstattungsrechte gestellt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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