Urteil Restitutionsausschluss


Schlagworte

Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Gemeingebrauch; Widmungszeitpunkt; Natur der Sache

Leitsätze

1. Die Nutzung eines Flurstücks durch die freiwillige Feuerwehr, die Post und die Gemeinde, die dort eine Bücherei und eine Dienstleistungsstelle betrieben hat, schließt die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück nicht aus.

2. Die Nutzung eines Grundstücks als öffentliche Einrichtung der Gemeinde für die wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Betreuung ihrer Einwohner ist kein Indiz für eine Widmung zum Gemeingebrauch.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Widmung zum Gemeingebrauch, welche die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken ausschließt, ist der 29. September 1990.

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