Urteil Restitutionsanspruch
Schlagworte
Restitutionsanspruch; Erbe; Erbausschlagung; Kettenausschlagung
Leitsätze
1. Der Restitutionsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 VermG des vorrangigen Erben, der das Erbe ausgeschlagen hat, verdrängt nicht zivilrechtliche Ansprüche des übergangenen nachrangigen Erben, der infolge der Ausschlagung Erbe geworden ist, solange die Restitution nicht erfolgt ist ("unvollständige Kettenausschlagung").
2. Bei der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" ist i. d. R. der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt.
3. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfaßt die Fälle der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" nicht.
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