Urteil Restitution


Schlagworte

Restitution; Grundstücksrestitution; Unternehmen; Unternehmensgrundstück; Unternehmensträger; Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Unternehmenstrümmer; Trümmerrestitution; Unternehmensveräußerung; Unternehmenseinheit; Treuhandkapitalgesellschaft; Treuhandunternehmen; Privatisierung; asset deal; Singularrestitution; Betriebsnotwendigkeit; Restitutionsausschlussgrund; Liquidation; Erlösauskehr; Verkehrswert

Leitsätze

Der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG kann auch einem Unternehmensträger zugute kommen, der ein Unternehmen einschließlich eines restitutionsbehafteten, aber betriebsnotwendigen Unternehmensgegenstandes im Wege des asset deal von einer Treuhandkapitalgesellschaft erwirbt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26 = ZOV 2000, 416).

Der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG entfällt nicht ohne Weiteres, wenn der Träger des betroffenen Unternehmens seine Liquidation beschließt (Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 19 = ZOV 1999, 56).

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