Urteil res sacra
Schlagworte
res sacra; Scheinbestandteil; Restitutionsausschluss; Altarflügel; Rückgabeausschluss; Entwidmung
Leitsätze
1. Die Widmung und Verwendung eines Vermögensgegenstandes zu liturgischen Zwecken (res sacra) schließt die Restitution nicht aus und bewirkt ebenso wenig wie ein Eigentümerwechsel, dass die Überlagerung des privatrechtlichen Eigentums durch die religiöse Zweckbestimmung und die hieraus folgenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erlöschen.
2. Der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG auf derartige bewegliche Sachen (hier: Altarflügel) steht jedenfalls entgegen, dass § 5 VermG nur den Ausschluss der Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden erfasst, während § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG nur auf die Rückübertragung beweglicher, nicht in einen Einheitswert einbezogener Sachen anzuwenden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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