Urteil Reprivatisiertes Unternehmen
Schlagworte
Reprivatisiertes Unternehmen; Ausgleichsanspruch; Unternehmensrestitution; Vermögenslage; Ertragslage; Verschlechterung; Anpassungsantrag; werbendes Unternehmen
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Ausgleich wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG kann nur bei noch werbend tätigen Unternehmen bestehen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als Unternehmen zurückgegeben werden.
2. Selbst im Falle einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach Rückgabe des Unternehmens aufgrund eines Anpassungsantrages nach § 6 Abs. 8 VermG muss das bereits zurückübertragene Unternehmen nach dem Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG im Zeitpunkt dieser Anpassung noch werbend tätig sein.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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