Urteil Reparaturkosten
Schlagworte
Reparaturkosten; Instandhaltungskosten; Heizungsanlage; Umlage; Heizkostenabrechnung
Leitsatz
Vom Wärmelieferanten dem Vermieter in Rechnung gestellte Kosten darf der Vermieter mit der Heizkostenabrechnung auf den Mieter nur insoweit umlegen, als er von ihm selbst zu tragende Instandhaltungs- und Reparaturkosten herausrechnet.
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