Urteil Reparaturen aus Instandhaltungsrücklage oder Sonderumlage


Schlagworte

Reparaturen aus Instandhaltungsrücklage oder Sonderumlage

Leitsatz

Ob größere Reparaturarbeiten aus der hierfür wahrscheinlich ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen, oder ob insoweit eine Sonderumlage erhoben wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. Es besteht kein Anspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen.

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