Urteil Renovierung
Schlagworte
Renovierung; Schönheitsreparaturen; vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten sind, bei Auszug zu beseitigen, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 556, 548 BGB und ist deshalb unwirksam.
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