Urteil Renovierung


Schlagworte

Renovierung; Überstreichen; Rauhfasertapete; Kostenklausel; Schönheitsreparaturen; Neutapezierung

Leitsatz

Eine Vertragsbestimmung, die dem zur Renovierung bei Auszug verpflichteten Mieter auferlegt, bei möglichem Überstreichen von Rauhfasertapeten einen anteiligen Betrag für eine spätere durchzuführende Neutapezierung zu zahlen, ist gem. § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz zumindest dann unwirksam, wenn im Mietvertrag gleichzeitig vereinbart wurde, daß sich die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung auch auf ein Tapezieren erstreckt.

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