Urteil Reichsvermögen


Schlagworte

Reichsvermögen; Verwaltungsvermögen; Zuordnung

Leitsätze

a) Ehemals volkseigenes Vermögen, das am 8. Mai 1945 im Reichseigentum stand und weder am 1. Oktober 1989 noch am 25. Dezember 1993 für Verwaltungsaufgaben eines Landes genutzt wurde, steht dem Land nicht allein deswegen zu, weil es im Sinne des Art. 134 GG ursprünglich Verwaltungsaufgaben des Landes gedient hatte oder ohne Gegenleistung vom Land auf das Reich übergegangen war.

b) Die Zuordnung früheren Reichsvermögens nach Art. 21 Abs. 3 EV in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz ist verfassungsgemäß.

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