Urteil Reichsvermögen
Schlagworte
Reichsvermögen; Erhaltungskosten; Zuordnungsverhältnis
Leitsätze
a) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der "grundbuchklaren" Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i. d. F. des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentumsverhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob die Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes erfolgte.
b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16 VZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten. Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentümerstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer diejenige Körperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach Maßgabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt hätte, wenn der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte.
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